Allgemeine Geschäftsbedingungen Yachtcharter Schulz, Waren / Müritz 2010 1. Der Preis schließt ein: Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen, Versicherung der Yacht. 2. Wünscht der Kunde eine Terminverschiebung, so kann dies nur nach den Dispositionsmöglichkeiten des Eigners erfolgen. 3. Die Anzahlung der Nutzungsgebühr ist mit der Unterzeichnung dieses Vertrages fällig. Der Kunde verbürgt sich, die Summe gemäß umseitigen Bedingungen zu zahlen und den Betrag der Kaution spätestens am Tage der Übernahme der Yacht zu hinterlegen. Bei verspätetem Eingang der Anzahlung kann der Eigner vom Vertrag zurücktreten. Bei Annullierung durch den Kunden, die schriftlich zu klären ist, kann der Eigner angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und aus anderweitiger Verwendung des Mietgegenstandes sich ergebenden Einnahmen berücksichtigt. Die Höhe des Ersatzes richtet sich nach der Nutzungsgebühr. In der Regel belaufen sich die Kosten auf: 33 % bei Stornierung bis 30 Tage vor vereinbarter Übergabe sowie 100 % bei Stornierung ab 29. Tag vor vereinbarter Übergabe. Der Kunde hat jederzeit das Recht, einen geringeren als den vorstehend pauschal berechneten Ersatzanspruch nachzuweisen. Empfehlenswert ist der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung. Gelingt es, die Yacht anderweitig für den kompletten Zeitraum zu vermieten, werden die eingezahlten Beträge abzüglich einer Unkostenpauschale von 15 % ( vom Charterpreis ) und einem eventuellen Mindererlös zurückbezahlt. 4. Soweit die Yacht einsatzbereit ist verbleibt die Nutzungsgebühr beim Eigner, ob der Kunde die Yacht während der Nutzungsdauer benützt hat oder nicht. 5. Falls aufgrund einer Havarie während dem vorhergehenden Einsatz der Yacht oder irgendeiner Verhinderung der Eigner die vorgesehene Yacht nicht spätestens 48 Stunden nach dem abgemachten Termin zur Verfügung stellen kann, hat dieser das Recht und die Pflicht, ihm ein ähnliches Schiff mit der gleichen Kojenzahl zu übergeben oder ihm die Nutzungsgebühren zurückzuzahlen, ohne dass der Kunde Schadenersatz verlangen kann. Bei verspätetem Übergabebeginn (ab 5 Std. nach dem im Vertrag genannten Beginn) wird die anteilige Nutzungsgebühr zurückerstattet. 6. Der Eigner verpflichtet sich, folgende Versicherungen abzuschließen: a) gesetzliche Haftpflicht und b) Vollkasko mit Selbstbeteiligung je Schadensfall. Die Versicherungsbedingungen sind Bestandteil dieses Vertrages. Persönliche Effekten sind nicht versichert. Die Versicherung oder der Eigner haften nicht für Unfallschäden, die auf dem Schiff reisende Personen erleiden. 7. Alle Brennstoffe gehen zu Lasten des Kunden. 8. Der Kunde muß im Besitz des für die Yacht vorgeschriebenen Führerscheins sein und die notwendigen Kenntnisse und Erfahrung zur Führung der Yacht besitzen. Der Kunde verpflichtet sich, nur so viele Personen an Bord zu nehmen, wie für die Yacht zugelassen sind. Er verpflichtet sich, diese nur zur Sportsschiffsfahrt im Rahmen der gültigen Schiffsfahrt - und Zollgesetze zu benutzen. Jede Art von Handel, Berufsfischerei, Vermietung, Transport, Wettfahrten oder Ähnlichem sind verboten. Das Verlassen der Hoheitsgewässer von Mecklenburg ? Vorpommern (nicht bezogen auf Bundeslandgrenzen) ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Eigners gestattet. Bei Verstoß gegen diese Vorschriften ist der Kunde allein zuständig gegenüber See - und Zollämtern, Strafverfolgungs - und allen anderen Justiz - und sonstigen Behörden, insbesondere auch im Falle einer durch ihn hervorgerufenen Beschlagnahmung des Mietgegenstandes und zwar in allen Fällen, insbesondere auch bei unbewußter Schuld. Der Kunde haftet dem Eigner und Vermittler für sämtliche durch Verletzung o.g. Vorschriften und Verhaltensregeln entstehenden Schäden und Aufwendungen. Der Kunde wird andere Yachten, sowie auch die Charteryacht selbst, nur im Notfall schleppen lassen, dann aber mit eigener Trosse, um spätere Bergungskosten und Ansprüche so niedrig wie möglich zu halten. Der Kunde verpflichtet sich, Grundberührungen zu vermeiden, und wenn erfolgt, auf jeden Fall dem Eigner zu melden. Bei Meldung gefährdender Wetter - und Seeverhältnisse (auf jeden Fall bei Winden ab 6 Bft (= Beaufort)) darf der Kunde den schützenden Hafen nicht verlassen bzw. muß er den nächstgelegenen Schutzhafen oder eine geeignete Ankerbucht aufsuchen. Vor offener Küste darf nicht ohne Aufsicht geankert werden bzw. muß sichergestellt werden, dass bei drohender Gefahr die Yacht verholt werden kann. 9. Der Kunde hat innerhalb der für seine Rückkehr vorgesehenen Frist in den Ausgangshafen zurückzukehren und dem Eigner seine Anwesenheit mitzuteilen. Der Kunde haftet für alle aus nicht rechtzeitiger Rückgabe der Yacht entstehenden Aufwendungen und Schäden, sofern diese schuldhaft verursacht wurden. Meteorologische Ereignisse, wie sie erfahrungsgemäß vorkommen können, müssen durch eine flexible Törnplanung einkalkuliert werden und schließen die Erhebung von Schadenersatz nicht aus. 10. Die Yacht wird dem Kunden anhand der Checkliste seetüchtig und in einwandfreiem, sauberen Zustand übergeben. Für die Gangbarkeit elektronischer Instrumente und für den Informationsgehalt von Seekarten und Handbüchern kann keine Haftung übernommen werden. Der Kunde muß die Yacht und ihre Ausrüstung in gutem Zustand und Funktion zurückgeben. Die Yacht ist mit größtmöglicher Sorgfalt zu benutzen. Bei der Rückgabe der Yacht ist der Chartergast verpflichtet, dem Vercharterer fehlendes, zerbrochenes oder gegebenenfalls gestohlenes Material bzw. Inventar zu melden. Wenn der Zustand bei der Rückgabe zufriedenstellend ist, wird die Kaution zurückgegeben. Eventuelle Wiederherstellung oder Säuberung geht zu Lasten des Kunden. Zusatzausstattungen, die vorbestellt werden, erheben keinen Rechtsanspruch auf vollständige Bereitstellung am Tag der Schiffsübergabe. 11. Wenn Beschädigung oder Verlust von Schiff oder Ausrüstung festgestellt werden, hat der Kunde Reparatur oder Ersatz zu bezahlen. In den durch die Versicherung gedeckten Fällen wird die Kaution unter Abzug der festgesetzten Selbstbeteiligung und allen durch den Schaden bedingten Nebenkosten (Telefon, Reise ? und Transportkosten, etc.), die von der Versicherung nicht bezahlt worden sind zurückgezahlt. 12. Bei normalen Verschleißschäden bis ? 25,00 ist der Kunde berechtigt, Reparaturen in eigener Initiative durchzuführen. Diese Auslage wird bei Vorlage der Rechnung erstattet. Bei allen Reparaturen über ? 25,00 muß der Kunde den Eigner oder seinen Beauftragten um Rat und Genehmigung fragen. 13. Im Falle von schwerer Havarie (Zusammenstoß, Leckage, Brand, etc.) Diebstahl und Schäden über ? 500,00 muß der Kunde ein Protokoll durch einen amtlichen Sachverständigen anfertigen lassen und zwingend dem Eigner oder seinen Beauftragten schnellstens benachrichtigen und seine Weisungen verlangen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Kunde Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Falls der Kunde diese von der Versicherung vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt, kann er zur gesamten Zahlung der durch Havarie oder Diebstahl verursachten Ausgaben herangezogen werden. Vorstehendes gilt auch für Beschlagnahmung. 14. Nutzungsausfall aufgrund sich plötzlich ereignender Schäden während der Nutzungsdauer berechtigt nicht zu einem Anspruch auf Rückzahlung der ganzen oder teilweisen Nutzungsgebühr. Lediglich bei Schäden, die der Kunde nicht zu vertreten hat wird die Nutzungsausfallzeit erstattet. 15. Das Bugstrahlruder dient nur als Manövrierhilfe. Bei eventuellem Ausfall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. 16. Falls ein kleiner Schaden die Weiterfahrt der Yacht nicht behindert, muß der Kunde den Eigner telefonisch benachrichtigen und bei selbstverursachten Schäden 24 Std. vor Nutzungsende zurückkehren, um die Behebung des Schadens zu ermöglichen, damit die Nutzung für den nachfolgendben Kunden nicht verzögert wird. Die Reparaturen werden mit 59,50 ? je Stunde berechnet. Erforderliche Kranungen, z B. bei Propellerbeschädigungen, werden mit 20,-? pro zu kranende Tonne und Kranvorg.abgerechnet. 17. Untervermietung und Verleih sowie Nachtfahrten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) sind verboten. 18. Bei Rechen- oder Tippfehlern auf der umseitigen Liste (z.B. Charterpreis) haben der Eigner und der Kunde das Recht und die Pflicht, den Vertrag gemäß gültigen Tarif zu korrigieren, ohne daß die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. 19. Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung Deutschen Rechts. Soweit zulässig, gilt als Gerichtsstand Waren vereinbart. Reklamationen müssen bei der Rückgabe der Yacht am Stützpunkt schriftlich mitgeteilt werden. Falls keine Einigung erzielt werden kann, wird ein außergerichtliches Schiedsverfahren durch die Clearingstelle Yachtcharter des DSV empfohlen. 20. Bei Einwegfahrten kann die Fahrtrichtung in Folge unvorhersehbarer Ereignisse (Stornierung des Chartervertrages durch den vorherigen oder nachfolgenden Chartergast) oder auf Grund höherer Gewalt geändert werden oder sogar in eine Hin- und Rückfahrt durch Yachtcharter Schulz umgebucht werden (Ausgangsbasis=Rückgabebasis), ohne dass dieses zum Rücktritt des Chartergastes vom Chartervertrag führen darf. Lediglich gezahlte Einwegfahrtszuschläge werden in diesen Fällen erstattet. 21. Haustiere sind nur nach vorheriger Absprache gestattet. Sollte der Chartergast ein Haustier mitbringen ohne dies vorher abgesprochen zu haben, gilt dies als vertragswidrig und das Boot kann dem Chartergast nicht übergeben werden. Abweichende Regelungen sind vor Ort schriftlich festzuhalten. 22. Alle Yachten sind mit Fernsehgeräten ausgestattet. Aufgrund der örtlich schlechten Empfangsmöglichkeiten besteht kein Anspruch auf Empfang. 23. Pläne und Beschreibungen der Schiffe sind als Richtlinien zu verstehen. Die vorgeschlagenen Törnvorschläge beziehen sich auf öffentliche Wasserstraßen und Gewässer, die behördlichen Eingriffen ausgesetzt sind und als unverbindliche Anregungen zu verstehen sind. Dem Chartergast ist es gestattet, sich innerhalb der Fahrwassergrenzen frei zu bewegen und die Fahrtrouten selber zu wählen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für den Fall, dass Routen oder Routenabschnitte aufgrund von behördlichen Schließungen einzelner Wasserwege nicht befahrbar sind. Die Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt und insbesondere bei Schließung von Wasserwegen, Reparaturen, Schleusensperrung, Überschwemmungen, Trockenheit oder jeglichen anderen nicht in der Macht des Vermieters stehenden Gründe, die zu Routenänderungen, Unterbrechungen, Begrenzungen, Beschränkungen und/oder Sperrungen führen. Rückerstattungen des Charterpreises sind ausgeschlossen. 24. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein, so wird die ungültige Regelung durch eine Bestimmung ersetzt, die den sonstigen Vereinbarungen am ehesten gerecht wird und der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen behalten Ihre Gültigkeit. Mündliche Abmachungen sind ungültig: Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform und werden erst nach schriftlicher Bestätigung des Eigners gültig.
Hier herunterladen